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Fassungsvergleich zu Schutz von Kindern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz von Kindern 1
Art. 27neu
in Kraft ab 01.04.2011 · idF BGBl. III Nr. 49/2011 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27
Vorbehaltlich der für die Anwendung der vorstehenden Artikel erforderlichen Überprüfung darf die getroffene Maßnahme in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.