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Fassungsvergleich zu Förderung und Schutz von Investitionen (Tadschikistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung und Schutz von Investitionen (Tadschikistan) 1
Art. 27neu
in Kraft ab 01.02.2012 · idF BGBl. III Nr. 18/2012 Art. 27↗RIS↗
KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 27
Geltungsbereich und Anwendung des Abkommens
(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren gemäß Art 14 (1) (c), die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.