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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Serbien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Serbien) 1
Art. 27neu
in Kraft ab 01.12.2012 · idF BGBl. III Nr. 155/2012 Art. 27↗RIS↗
Artikel 27
Verbindungsstellen
Die zuständigen Behörden haben in der Vereinbarung nach Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.