Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan××

Änderungen zwischen den Fassungen

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan 1
Art. 27neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 254/2013 Art. 27↗RIS↗
KAPITEL III
GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK TADSCHIKISTAN
ARTIKEL 27
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertrags-parteien die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die Erbringung von Dienst-leistungen durch Gesellschaften der Gemeinschaft oder durch tadschikische Gesellschaften zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungsempfängers nieder-gelassen sind.
(2) Der Kooperationsrat spricht Empfehlungen für die Durchführung von Absatz 1 aus.