Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 27neu
ARTIKEL 27
Umwelt und natürliche Ressourcen
a)
Umweltbewusstsein und Vollzugskapazitäten,
b)
Ausbau der Kapazitäten in den Bereichen Klimaschutz und Energieeffizienz mit den Schwerpunkten Forschung und Entwicklung, Überwachung und Analyse des Klimawandels und des Treibhauseffekts, Schadensbegrenzungs- und Anpassungsprogramme,
c)
Ausbau der Kapazitäten für die Beteiligung an und Durchführung von multilateralen Umweltübereinkünften, unter anderem über biologische Vielfalt, biologische Sicherheit und Artenschutz,
d)
Förderung von Umwelttechnologien, -produkten und -dienstleistungen, einschließlich des Ausbaus der Kapazitäten im Bereich Umweltmanagementsysteme und Umweltkennzeichnung,
e)
Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Stoffen, gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen,
f)
Küsten- und Meeresumwelt, Erhaltung und Bekämpfung der Verschmutzung und der Degradation,
g)
Beteiligung der örtlichen Bevölkerung an Umweltschutz und nachhaltiger Entwicklung,
h)
Bodenbewirtschaftung und Raumordnung,
i)
Maßnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Lufttrübung.