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Fassungsvergleich zu Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan) 1
Art. 27neu
in Kraft ab 01.10.2017 · idF BGBl. III Nr. 120/2017 Art. 27↗RIS↗
KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 27
Geltungsbereich und Anwendung des Abkommens
(1)
Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei gemäß deren Rechtsvorschriften getätigt wurden.
(2)
Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren gemäß Art. 14 (1) (c), die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.