▾Art. 27geändertÜberschrift, Text
Artikel Art. XXVII.
Die dermalen in Geltung stehenden Börsenstatuten sind, soweit sie sich auf Schiedsgerichte beziehen, im Sinne der vorstehenden Bestimmungen abzuändern und binnen drei Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes zur Genehmigung vorzulegen. Art. XIII und Art. XV Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1998 treten am Tag nach der Auflösung der Wiener Börsekammer in Kraft.
Bestimmungen über Schiedsgerichte in neuen Börsenstatuten bedürfen der Genehmigung der im Artikel XXVI, Absatz 1, bezeichneten Ministerien.
Anmerkung
Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der Das In-Kraft-Treten ist der 3. 4. 1998, vgl. Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 8. 4. 1998.
Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.