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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 270neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 270↗RIS↗
ABSCHNITT 2. INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 270
Formen der internationalen Zusammenarbeit
Die internationale Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie wird, soweit durchführbar und angebracht, im Rahmen bestehender zweiseitiger, regionaler oder mehrseitiger und auch erweiterter und neuer Programme durchgeführt, um die wissenschaftliche Meeresforschung, die Weitergabe von Meerestechnologie insbesondere in neuen Bereichen sowie eine angemessene internationale Finanzierung der Erforschung und Erschließung der Meere zu erleichtern.