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Fassungsvergleich zu Staatsvertrag von St. Germain××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsvertrag von St. Germain 1
Art. 273neu
in Kraft ab 16.07.1920 · idF StGBl. Nr. 303/1920 Art. 273↗RIS↗
Artikel 273.
Die Verteilung von Gütern, die Vereinigungen oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen gehören, welche ihre Tätigkeit auf Gebieten, die durch den gegenwärtigen Vertrag zerschnitten werden, ausgeübt haben, wird durch Sonderabkommen geregelt werden.