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Fassungsvergleich zu AEUV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 1
Art. 275geändertÜberschrift
in Kraft 01.01.1995 – 30.11.2009 · idF BGBl. III Nr. 86/1999 · danach: BGBl. III Nr. 132/2009 Art. 275↗RIS↗
in Kraft ab 01.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 132/2009 Art. 275↗RIS↗
ARTIKEL Artikel 275 (ex-Artikel 205a)
Die Kommission legt dem Rat und dem Der Gerichtshof der Europäischen Parlament jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres Union ist nicht zuständig für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und für die Schulden auf der Gemeinschaft Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte.
Der Gerichtshof ist jedoch zuständig für die Kontrolle der Einhaltung von Artikel 40 des Vertrags über die Europäische Union und für die unter den Voraussetzungen des Artikels 263 Absatz 4 dieses Vertrags erhobenen Klagen im Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die der Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassen hat.