Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 279neu
TEIL XV
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 279
Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel
Die Vertragsstaaten legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel in Übereinstimmung mit