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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 279neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 279↗RIS↗
TEIL XV
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
ABSCHNITT 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 279
Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel
Die Vertragsstaaten legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel in Übereinstimmung mit
Artikel 2 Absatz 3 der Satzung der Vereinten Nationen bei und bemühen sich zu diesem Zweck um eine Lösung durch die in Artikel 33 Absatz 1 der Satzung genannten Mittel.