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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Hohe See××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Hohe See 1
Art. 28neu
in Kraft ab 09.02.1974 · idF BGBl. Nr. 246/1974 Art. 28↗RIS↗
Artikel 28
Jeder Staat hat die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen zu treffen, damit die seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Personen, die Eigentümer eines in Hoher See gelegenen Kabels oder einer Rohrleitung sind und beim Legen oder bei der Reparatur eines solchen Kabels oder einer solchen Rohrleitung die Unterbrechung oder Beschädigung eines anderen Kabels oder einer anderen Rohrleitung verursachen, die dadurch entstandenen Reparaturkosten tragen.