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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 28neu
in Kraft ab 12.07.1976 · idF BGBl. Nr. 342/1976 Art. 28↗RIS↗
ARTIKEL 28
Befreiung der konsularischen Räumlichkeiten und der Wohnungen von Mitgliedern des Konsulats von der Besteuerung
(1) Die konsularischen Räumlichkeiten und die Wohnungen von Mitgliedern des Konsulats, die im Eigentum des Entsendestaates stehen oder von ihm gemietet sind, sowie die auf den Erwerb der Räumlichkeiten und der Wohnungen bezüglichen Urkunden sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
(2) Der Entsendestaat ist weiters von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern und sonstigen Abgaben für den Besitz und die Benützung von beweglichen Sachen befreit, die ausschließlich den Zwecken des Konsulats dienen.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Steuerbefreiungen gelten nicht für diese Steuern und sonstigen Abgaben, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat Verträge geschlossen hat.