Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn 1
Art. 28neu
in Kraft ab 30.04.1977 · idF BGBl. Nr. 146/1977 Art. 28↗RIS↗
Artikel 28
(1) Alle Personen, denen dieser Vertrag Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten einräumt, sind verpflichtet, die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates einschließlich der Verkehrsvorschriften einzuhalten.
(2) Die konsularischen Räumlichkeiten dürfen nur zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben verwendet werden.
(3) Für Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge, die im Eigentum des Entsendestaates stehen und dem amtlichen Gebrauch des Konsulats dienen oder die im Eigentum eines Mitglieds des Konsulats stehen, ist nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates eine Haftpflichtversicherung zu schließen.