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Fassungsvergleich zu Sonderregelung – Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sonderregelung – Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten 1
Art. 28neu
in Kraft ab 01.12.1993 · idF BGBl. Nr. 818/1993 Art. 28↗RIS↗
Artikel XXVIII
Sonderregelung betreffend die Fälligkeit von Abgabenschuldigkeiten
Ist bei bundesrechtlich geregelten Abgaben als Fälligkeitstag gesetzlich der zehnte eines Kalendermonats vorgesehen, so tritt an die Stelle dieses Fälligkeitstages jeweils der 15. dieses Kalendermonats. Diese Regelung ist erstmals für Fälligkeiten des Kalenderjahres 1994 anzuwenden.