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Fassungsvergleich zu Patientencharta (Bund – Kärnten)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Patientencharta (Bund – Kärnten) 1
Art. 28neu
in Kraft ab 01.09.1999 · idF BGBl. I Nr. 195/1999 Art. 28↗RIS↗
Artikel 28
Die Träger von Krankenanstalten haben organisatorisch dafür vorzusorgen, daß schulpflichtigen Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt nach Maßgabe schulrechtlicher Bestimmungen Unterricht erteilt werden kann.