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Norm
Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
Fassungen
Art. 28 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
BGBl
Art. 28 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
Judikatur
Art. 28 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
Art. 28 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
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Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
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Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 28
neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF
BGBl. Nr. 249/1980
Art. 28↗
RIS↗
Artikel 28
Die nach Artikel 26 Absatz 3 ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und ihre Vollstreckung richten sich ausschließlich nach dem Recht des ersuchten Staates.