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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen 1
Art. 28neu
in Kraft ab 01.10.1988 · idF BGBl. Nr. 512/1988 Art. 28↗RIS↗
Artikel 28
Eine zentrale Behörde kann verlangen, daß dem Antrag eine schriftliche Vollmacht beigefügt wird, durch die sie ermächtigt wird, für den Antragsteller tätig zu werden oder einen Vertreter zu bestellen, der für ihn tätig wird.
Anmerkung
Zum Erfordernis der Vollmacht siehe § 4 Abs. 1 des Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 513/1988.