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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge 1
Art. 28neu
in Kraft ab 30.10.1992 · idF BGBl. Nr. 238/1994 Art. 28↗RIS↗
Artikel 28
Im Falle des Schmuggels, einer Zuwiderhandlung oder eines Mißbrauches haben die Vertragsparteien ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens, das Recht, gegen die Benutzer der Eingangsvormerkscheine die erforderlichen Maßnahmen zur Einbringung der Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu ergreifen, die diese Personen verwirkt haben. In diesen Fällen werden die haftenden Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung gewähren.