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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Indonesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Indonesien) 1
Art. 28neu
in Kraft ab 01.10.1988 · idF BGBl. Nr. 454/1988 Art. 28↗RIS↗
Artikel 28
Diplomaten und Konsularbeamte
Dieses Übereinkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.