Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 28neu
Artikel 28
(1) Bei der Bank wird ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten - nachstehend „Ausschuß Artikel 28“ genannt - eingesetzt.
(2) Der Rat legt die Geschäftsordnung des Ausschusses Artikel 28 einstimmig fest.
(3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten und die qualifizierte Mehrheit im Ausschuß Artikel 28 werden nach Artikel 21 Absätze 3, 4 und 5 gewogen bzw. festgestellt.