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Fassungsvergleich zu Schengener Übereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schengener Übereinkommen 1
Art. 28neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 90/1997 Art. 28↗RIS↗
Artikel 28
Vor Abschluß ähnlicher zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen mit Staaten, die nicht Parteien dieses Vertrages sind, werden die Vertragsparteien einander konsultieren.