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Fassungsvergleich zu Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien) (aufgehoben) 1
Art. 28aufgehoben
in Kraft 15.07.1923 – 13.09.2019 · idF BGBl. Nr. 371/1923 Art. 28↗RIS↗
Artikel 28.
(1) Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels zwischen ihren Gebieten und der Zuwiderhandlung gegen die Zoll- und Staatsmonopolvorschriften durch angemessene Mittel zusammenzuwirken und zu diesem Zwecke den Aufsichtsorganen des anderen Hohen vertragschließenden Teiles alle gesetzliche Hilfe zu gewähren und denselben durch die Finanz- und Polizeiorgane sowie durch die Ortsbehörden überhaupt jede für die Ausübung ihres Dienstes erforderliche Auskunft und Beihilfe zuteil werden zu lassen.
(2) Nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen haben die Hohen vertragschließenden Teile das beiliegende Übereinkommen geschlossen (Anlage G).
(3) Für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der Hohen vertragschließenden Teile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unterstützung beim Überwachungsdienst nötigen Maßregeln verabredet werden.
Schlagworte
Zollvorschrift, Finanzorgan