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Fassungsvergleich zu Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung 1
Art. 28neu
in Kraft ab 21.06.1985 · idF BGBl. Nr. 397/1985 Art. 28↗RIS↗
Artikel 28
Verwahrer
(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieser Satzung.
(2) Der Verwahrer notifiziert den beteiligten Staaten und dem Generaldirektor alle diese Satzung betreffenden Fragen.