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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (aufgehoben) 1
Art. 28aufgehoben
in Kraft 01.01.1974 – 30.09.1999 · idF BGBl. Nr. 73/1974 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 156/1999 Art. 28↗RIS↗
Artikel 28
Hat eine Person während eines Kalendermonats unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des einen und des anderen Vertragsstaates erfüllt, so werden Familienbeihilfen für den ganzen Monat von dem Vertragsstaat gewährt, nach dessen Rechtsvorschriften sie zu Beginn des Monats zu zahlen waren.