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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Griechenland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Griechenland) 1
Art. 28neu
in Kraft ab 01.10.1981 · idF BGBl. Nr. 420/1981 Art. 28↗RIS↗
Artikel 28
Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfen in beiden Vertragsstaaten gegeben, so sind die Familienbeihilfen für dieses Kind ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dem sich das Kind ständig aufhält.