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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Finnland) 1
Art. 28neu
in Kraft ab 01.07.1987 · idF BGBl. Nr. 349/1987 Art. 28↗RIS↗
Artikel 28
Besteht für ein Kind, das sich in einem Vertragsstaat gewöhnlich aufhält, unter Berücksichtigung dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.