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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Slowenien) 1
Art. 28neu
in Kraft ab 01.05.1998 · idF BGBl. III Nr. 103/1998 Art. 28↗RIS↗
Artikel 28
Verbindungsstellen
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.