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Fassungsvergleich zu Internationales Institut für Kältetechnik××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Institut für Kältetechnik 1
Art. 28neu
in Kraft ab 22.12.1959 · idF BGBl. Nr. 110/1961 Art. 28↗RIS↗
KAPITEL V.
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN.
ARTIKEL XXVIII.
Beziehungen zu anderen Internationalen Organisationen.
Das Institut stellt mit den Spezialorganisationen der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Körperschaften jene Verbindungen her, die geeignet sind, in Form einer Zusammenarbeit den gemeinsamen Zielsetzungen sowie seinen eigenen zu dienen.