Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll 1
Art. 28neu
in Kraft ab 25.06.1964 · idF BGBl. Nr. 58/1964 Art. 28↗RIS↗
ARTIKEL 28
STRAFMASSNAHMEN
Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Strafgerichtsbarkeit alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Personen jeder Staatsangehörigkeit, die sich einer Verletzung dieser Konvention schuldig machen oder den Befehl zu einer solchen geben, zu verfolgen und strafrechtlich oder disziplinär zu bestrafen.