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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt 1
Art. 28neu
in Kraft ab 18.03.1993 · idF BGBl. Nr. 60/1993 Art. 28↗RIS↗
Artikel 28
Die Vertragsstaaten, die internationale Unterstützung auf Grund dieses Übereinkommens erhalten, treffen geeignete Maßnahmen, um die Bedeutung sowohl des Gutes, für das Unterstützung empfangen wurde, als auch der Unterstützung bekanntzumachen.