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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die biologische Vielfalt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die biologische Vielfalt 1
Art. 28neu
in Kraft ab 16.11.1994 · idF BGBl. Nr. 213/1995 Art. 28↗RIS↗
Artikel 28
Beschlußfassung über Protokolle
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Ausarbeitung von Protokollen zu diesem Übereinkommen und der Beschlußfassung darüber zusammen.
(2) Protokolle werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen.
(3) Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der betreffenden Tagung vom Sekretariat übermittelt.