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Fassungsvergleich zu Donauschutzübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Donauschutzübereinkommen 1
Art. 28neu
in Kraft ab 22.10.1998 · idF BGBl. III Nr. 139/1998 Art. 28↗RIS↗
Artikel 28
Beitritt, Mitwirkung
(1) Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, wie in Artikel 25 dieses Übereinkommens genannt, der/die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
(2) Die Vertragsparteien können einvernehmlich jeden anderen Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration einladen, diesem Übereinkommen beizutreten oder in diesem mit konsultativem Status mitzuwirken.