Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen
1§ 0↗RIS↗
Art. 28neu
Artikel 28
Dienstlich eingenommenes Geld
Die von den Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung in den grenzüberschreitenden Zügen dienstlich eingenommenen Geldbeträge dürfen im Gebietsstaate mitgeführt und in den Nachbarstaat verbracht werden.