Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 28neu
IV. Allgemeiner Teil
Artikel 28
Die Unternehmen und das Dienstpersonal der Fahrzeuge, mit denen Transporte nach diesem Abkommen durchgeführt werden, sind verpflichtet, die Rechtsvorschriften, insbesondere des Verkehrs- und Kraftfahrzeugsrechtes, des Vertragsstaates einzuhalten, auf dessen Gebiet die Transporte durchgeführt werden.
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