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Fassungsvergleich zu Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln 1
Art. 28neu
in Kraft ab 15.07.1977 · idF BGBl. Nr. 529/1977 Art. 28↗RIS↗
Regel 28
Tiefgangbehinderte Fahrzeuge
Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug darf zusätzlich zu den in Regel 23 für Maschinenfahrzeuge vorgeschriebenen Lichtern drei rote Rundumlichter senkrecht übereinander oder einen Zylinder dort führen, wo sie am besten gesehen werden können.