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Norm
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
Fassungen
Art. 28 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
BGBl
Art. 28 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
Judikatur
Art. 28 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
Art. 28 Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
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Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
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Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 28
neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF
BGBl. III Nr. 51/2005
Art. 28↗
RIS↗
Artikel 28
Geheimhaltung
Der gemäß diesem Vertrag Informationen erhaltende Vertragsstaat gewährleistet für diese eine gleichwertige Geheimhaltung wie der übermittelnde Vertragsstaat.