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Norm
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten
Fassungen
Art. 28 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten
BGBl
Art. 28 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten
Judikatur
Art. 28 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten
Art. 28 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten
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§ 0↗
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Art. 28
neu
in Kraft ab 01.06.2004 · idF
BGBl. III Nr. 52/2005
Art. 28↗
RIS↗
ARTIKEL 28
Für die Einreihung der in die Gemeinschaft eingeführten Waren gilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die Einreihung der nach Ägypten eingeführten Waren gilt der ägyptische Zolltarif.