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Fassungsvergleich zu Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität 1
Art. 28neu
in Kraft ab 23.10.2004 · idF BGBl. III Nr. 84/2005 Art. 28↗RIS↗
Artikel 28
Sammlung, Austausch und Analyse von Informationen über das Wesen
der organisierten Kriminalität
(1) Jeder Vertragsstaat erwägt, die Tendenzen der organisierten Kriminalität in seinem Hoheitsgebiet, die Verhältnisse, in denen organisierte Kriminalität stattfindet, sowie die beteiligten Berufsgruppen und die verwendeten Techniken in Konsultation mit der wissenschaftlichen und akademischen Fachwelt zu analysieren.
(2) Die Vertragsstaaten erwägen, analytisches Fachwissen über organisierte kriminelle Tätigkeiten miteinander und über internationale und regionale Organisationen aufzubauen und zusammenzuführen. Zu diesem Zweck sollen gemeinsame Begriffsbestimmungen, Normen und Methoden entwickelt und nach Bedarf angewandt werden.
(3) Jeder Vertragsstaat erwägt, seine politischen Konzepte und seine konkreten Maßnahmen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität zu überwachen und ihre Wirksamkeit und Tauglichkeit zu bewerten.