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Fassungsvergleich zu Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption 1
Art. 28neu
in Kraft ab 10.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 47/2006 Art. 28↗RIS↗
Artikel 28
Kenntnis, Vorsatz und Zweck als Tatbestandsmerkmale einer Straftat
Auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Tatbestandsmerkmal einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat kann aus objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.