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Fassungsvergleich zu Patientencharta (Bund – Salzburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Patientencharta (Bund – Salzburg) 1
Art. 28neu
in Kraft ab 01.08.2006 · idF BGBl. I Nr. 140/2006 Art. 28↗RIS↗
Artikel 28
Die Träger von Krankenanstalten haben organisatorisch dafür vorzusorgen, dass schulpflichtigen Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt nach Maßgabe schulrechtlicher Bestimmungen Unterricht erteilt werden kann.