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Fassungsvergleich zu Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern (Algerien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern (Algerien) 1
Art. 28neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 176/2006 Art. 28↗RIS↗
Artikel 28
MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.