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Norm
Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Fassungen
Art. 28 Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
BGBl
Art. 28 Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Judikatur
Art. 28 Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Art. 28 Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
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Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 28
neu
in Kraft ab 18.03.2007 · idF
BGBl. III Nr. 34/2007
Art. 28↗
RIS↗
Artikel 28 – Kontaktstelle
Jede Vertragspartei bezeichnet, wenn sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, eine Kontaktstelle im Sinne des Artikels 9.