Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen 1
Art. 28neu
in Kraft ab 07.07.2007 · idF BGBl. III Nr. 77/2007 Art. 28↗RIS↗
Artikel 28
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 14. September 2005 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.