Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 28neu
a) Durch die Straftat wurde die körperliche oder geistige Gesundheit des Opfers schwer geschädigt;
b) Folterungen oder schwere Gewalt gingen der Straftat voraus oder mit ihr einher;
c) die Straftat wurde gegen ein besonders verletzliches Opfer verübt;
d) die Straftat wurde von einem Familienmitglied, einer mit dem Kind zusammenlebenden Person oder einer ihre Autoritätsstellung missbrauchenden Person begangen;
e) die Straftat wurde von mehreren Personen gemeinschaftlich begangen;
f) die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen;
g) der Täter ist bereits wegen gleichartiger Handlungen verurteilt worden.