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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und vom Vermögensteuern (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen- und vom Vermögensteuern (Montenegro) 1
Art. 28neu
in Kraft ab 21.04.2015 · idF BGBl. III Nr. 51/2015 Art. 28↗RIS↗
Artikel 28
INKRAFTTRETEN
1. Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Wege mit, dass die für das Inkrafttreten dieses Abkommens nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Maßnahmen erfüllt sind.
2. Dieses Abkommen tritt am Tag der späteren dieser Mitteilungen in Kraft und seine Bestimmungen finden auf Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Anwendung, die zu Steuerjahren gehören, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Inkrafttreten des Abkommens folgt.