Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 28neu
Artikel 28
Abstimmung
i) Die Anzahl der Grundstimmen jedes Mitglieds ergibt sich aus der gleichmäßigen Verteilung auf alle Mitglieder von zwölf (12) Prozent der Summe der Grundstimmen, Anteilsstimmen und Gründungsmitgliedstimmen aller Mitglieder.
ii) Die Anzahl der Anteilsstimmen jedes Mitglieds ist gleich der Zahl der Anteile des betreffenden Mitglieds am Stammkapital der Bank.
iii) Jedem Gründungsmitglied werden sechshundert (600) Gründungsmitgliedstimmen zugewiesen.
Hat ein Mitglied einen Teil des ausstehenden Betrags für seine Verbindlichkeiten in Bezug auf einzuzahlende Anteile nach Artikel 6 nicht bezahlt, so wird die Anzahl der durch das Mitglied ausübbaren Anteilsstimmen so lange proportional um den Prozentsatz verringert, der dem Anteil des ausstehenden und unbezahlten Betrags am Gesamtnennwert der von diesem Mitglied gezeichneten eingezahlten Anteile entspricht, wie diese Nichterfüllung besteht.
i) Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, bedürfen Beschlüsse zu allen dem Gouverneursrat vorliegenden Fragen einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
ii) Eine Abstimmung des Gouverneursrats mit qualifizierter Mehrheit bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln aller Gouverneure, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten müssen.
iii) Eine Abstimmung des Gouverneursrats mit besonderer Mehrheit bedarf der Zustimmung der Mehrheit aller Gouverneure, die dabei mindestens eine Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten müssen.
i) Direktoren, die Anspruch auf die Abgabe der Stimmen von mehr als einem Mitglied haben, können die Stimmen für diese Mitglieder getrennt abgeben.
ii) Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, bedürfen Beschlüsse zu allen dem Direktorium vorliegenden Fragen einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen.