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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei 1
Art. 28neu
in Kraft ab 01.11.2017 · idF BGBl. III Nr. 208/2017 Art. 28↗RIS↗
ARTIKEL 28
Unterausschuss für Handel und Investitionen
(1) Es wird ein Unterausschuss für Handel und Investitionen eingesetzt.
(2) Der Unterausschuss unterstützt den Gemischten Ausschuss in allen Fragen, die diesen Bereich betreffen, bei der Ausübung seiner Aufgaben.
(3) Der Unterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.