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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 280neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 280↗RIS↗
Artikel 280
Beilegung von Streitigkeiten durch die von den Parteien gewählten friedlichen Mittel
Dieser Teil beeinträchtigt nicht das Recht der Vertragsstaaten, jederzeit zu vereinbaren, eine zwischen ihnen entstehende Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.