Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 280neu
ABSCHNITT 2
STANDARDS IN BEZUG AUF RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
UNTERABSCHNITT 1
URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE
ARTIKEL 280
Gewährter Schutz
a) der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“),
b) dem Internationalen Abkommen von 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen,
c) dem TRIPS-Übereinkommen,
d) dem WIPO-Urheberrechtsvertrag und
e) dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger.